Umweltrecht
			Unter Umweltrecht versteht man die 
			Gesamtheit der
			
			Rechtsnormen, die den Schutz der natürlichen
			Umwelt 
			und die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der
			
			Ökosysteme bezwecken.
			Das Umweltrecht ist kein scharf abgrenzbares Rechtsgebiet. Der 
			Ansatzpunkt des Schutzes bedeutet den Schutz vor 
			Beeinträchtigungen. Um diesen Schutz zu bewirken, sind verschiedene 
			Herangehensweisen möglich:
			
				- Minimierung der Einwirkungen auf das Schutzgut: Man 
				geht vom Schutzgut und dessen Gefährdungen aus und begrenzt oder 
				minimiert die Einwirkungen auf das Schutzgut. Dieser Ansatz 
				liegt sehr vielen Umweltschutzgesetzen zugrunde. Bekannte 
				Beispiele dafür sind: die Naturschutzgesetze, das
				
				Wasserhaushaltsgesetz und die Landeswassergesetze.
 
				- Begrenzung der schädlichen Wirkungen bekannter 
				Umweltgefahren: Man geht von bekannten Quellen von 
				Umweltgefährdungen oder -schädigungen aus und begrenzt die von 
				ihnen ausgehenden schädlichen Wirkungen. Dies kann auf zwei 
				Weisen erfolgen. Zum Einen kann quellenbezogen angesetzt werden, 
				das heißt, man regelt die von einer Gefährdungsquelle 
				ausgehenden Emissionen. Zum Anderen kann umweltbezogen angesetzt 
				werden, wobei man eine Gesamtimmissionsbelastung festlegt, die 
				dann durch Regelungen an den einzelnen Quellen zu unterschreiten 
				ist. Der schlichte quellenbezogene Ansatz liegt dem deutschen 
				Immissionschutzrecht zu Grunde, das quasi "planlos", das heißt 
				ohne echte Gesamtimmissionsgrenzen die Emissionen bestimmter 
				Emittenten regelt. Das US-amerikanische Immissionsschutzrecht 
				setzt hingegen gesundheitsorientierte Immissionsobergrenzen 
				(sogenannte National Ambient Air Quality Standards) fest, 
				die dann durch verschiedenste Regelungsansätze an den 
				Verschmutzungsquellen zu erreichen sind.
 
				- Regelungen zu umweltgefährdenden Stoffen und 
				Gegenständen: Bestimmte umweltgefährdende Stoffe oder 
				Gegenstände werden einem Regelungsregime unterworfen um so die 
				von den Stoffen oder Gegenständen selbst oder vom Umgang mit 
				ihnen ausgehenden Umweltgefahren zu minimieren. Beispielhaft 
				sind hier insbesondere das Abfall- und das Chemikalien-, in 
				Ansätzen das Atomrecht zu nennen.
 
			
			Manche Umweltschutzregelungen sind nicht eindeutig einer der 
			genannten Herangehensweisen zuzuordnen, sondern folgen sozusagen 
			einer gemischten Methode. Hierzu gehören beispielsweise Teile des
			
			Bundes-Immissionsschutzgesetzes.